Dieser Umstand weist nicht auf eine weitergehende «Betäubung» respektive Ohnmacht hin, welche über eine schwere Alkoholintoxikation und Sauerstoffunterversorgung der Privatklägerin hinausgeht. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, durch Betäubung der Privatklägerin seinen inneren Willen zur gewollten Schändung offenbart zu haben. Somit liegen weder glaubhafte Aussagen des Zeugen noch objektive Beweise vor, welche den Beschuldigten hinsichtlich des Schändungsvorwurfs eindeutig überführen könnten.