Es ist daher nebst der hohen Alkoholintoxikation auch von einer Sauerstoffunterversorgung auszugehen. Dennoch wies die Privatklägerin bei Eintreffen der Ambulanz auf der Glasgow Coma Scale (GCS) 14 respektive 13 Punkte auf, wobei bei 15 Punkten von vollem Bewusstsein und bei 3 Punkten von einem Koma ausgegangen wird (pag. 68). Dieser Umstand weist nicht auf eine weitergehende «Betäubung» respektive Ohnmacht hin, welche über eine schwere Alkoholintoxikation und Sauerstoffunterversorgung der Privatklägerin hinausgeht.