27 (pag. 110 Z. 105; pag. 111 Z. 147), lässt sich somit durch keine objektiven Beweismittel belegen. Erstellt ist lediglich, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt schwer alkoholisiert war. Zudem ist sie aufgrund körperlicher Leiden während 24 Stunden auf Sauerstoffzufuhr angewiesen (pag. 123 Z. 230 f.), hatte den Sauerstoffschlauch beim Eintreffen der Polizei jedoch nicht in der Nase (vgl. pag. 95 Z. 81 f.). Es ist daher nebst der hohen Alkoholintoxikation auch von einer Sauerstoffunterversorgung auszugehen.