76), welche auf Grund der geringen Menge aber auch von einem früheren Konsum stammen könnten (pag. 87). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin im Rahmen des immunologischen Vortests positiv auf Benzodiazepin testete, ist zudem nichts abzuleiten, da sich dieses Ergebnis bei einem späteren Test nicht bestätigen liess, weshalb der Konsum von Benzodiazepin nicht erwiesen ist (pag. 87). K.O.-Tropfen oder Abbauprodukte davon fanden sich keine (pag. 77). Die Vermutung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe etwas in ihr Glas getan