Sodann bestehen auch bezüglich der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin Unklarheiten. Die Privatklägerin hatte eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 2.69 Promille bzw. eine rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration von beachtlichen 3.39 Promille. Zudem konnten Spuren von Kokain festgestellt werden (pag. 76), welche auf Grund der geringen Menge aber auch von einem früheren Konsum stammen könnten (pag. 87).