Die Vorinstanz hat aber sorgfältig aufgezeigt, dass diese Ausführungen – insbesondere des Zeugen – derart widersprüchlich sind (mal war der Zeitpunkt vor, mal nach dem Wegtreten der Privatklägerin) und insbesondere über längere Zeit eben auch einvernehmliche Berührungen ausgetauscht worden sind, dass nicht erstellt werden kann, ob ein solcher Widerruf respektive eine solche Nein-Haltung konkludent, physisch oder akustisch vor dem eigentlichen Wegtreten der Privatklägerin je für den Beschuldigten erkennbar erfolgt ist. Sodann bestehen auch bezüglich der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin Unklarheiten.