Zwar haben sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge wiederholt ausgesagt, die Privatklägerin habe mehrmals «nein» gesagt und den Beschuldigten weggestossen. Die Vorinstanz hat aber sorgfältig aufgezeigt, dass diese Ausführungen – insbesondere des Zeugen – derart widersprüchlich sind (mal war der Zeitpunkt vor, mal nach dem Wegtreten der Privatklägerin) und insbesondere über längere Zeit eben auch einvernehmliche Berührungen ausgetauscht worden sind, dass nicht erstellt werden kann, ob ein solcher Widerruf respektive eine solche Nein-Haltung konkludent, physisch oder akustisch vor dem eigentlichen Wegtreten der Privatklägerin je für den Beschuldigten erkennbar erfolgt ist.