Immerhin stehen mit diesen Aussagen, insbesondere gestützt vom unangefochten gebliebenen Freispruch für das in Anklageziffer I.3 erfasste Verhalten, deutliche Hindernisse bezüglich der Erkennbarkeit eines allfälligen Widerrufs der ursprünglichen Einwilligung der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten noch vor ihrem Wegtreten im Wege. Zwar haben sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge wiederholt ausgesagt, die Privatklägerin habe mehrmals «nein» gesagt und den Beschuldigten weggestossen.