Die DNA des Beschuldigten kann somit durchaus in dieser «freiwilligen» oder zumindest «nicht unfreiwilligen» Vorphase in ihre kompromittierende Endposition gelangt sein. Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen schwierig, den von der ganzen Anklage noch verbleibenden Tatvorwurf des Leckens der privatklägerischen Brust durch den Beschuldigten – sollte es auf dem Sofa denn überhaupt noch stattgefunden haben – tatsächlich als Schändungshandlung erstellen zu können: Immerhin stehen mit diesen Aussagen, insbesondere gestützt vom unangefochten gebliebenen Freispruch für das in Anklageziffer I.3 erfasste Verhalten, deutliche Hindernisse