Diese Spuren lassen sich objektiv gesehen aber sehr gut auch mit einvernehmlichen Handlungen in der Vorphase erklären. Die Aussagen des Beschuldigten, wo bzw. ob er die Privatklägerin berührt hat, sind zwar etwas widersprüchlich, er räumte aber immerhin teilweise ein, es könne sein, dass er die Privatklägerin an den Brüsten berührt habe. Die Privatklägerin meinte ihrerseits, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer an den Brüsten angefasst. Sie habe ihn abgewiesen (pag. 439 Z. 39 ff.), was impliziert, dass sie im Zeitpunkt dieser Berührung bei Bewusstsein gewesen sein muss.