26 Video mit pornografischem Inhalt abgespielt und den anderen beiden gezeigt hatte (vgl. pag. 112 Z. 202 ff.; pag. 103 Z. 166). Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf des Leckens der nackten Brust der Privatklägerin durch den Beschuldigten beweisen lässt. Auf den Brüsten der Privatklägerin konnten – im Gegensatz zum Vaginalbereich – DNA- Spuren des Beschuldigten nachgewiesen werden (pag. 37). Diese Spuren lassen sich objektiv gesehen aber sehr gut auch mit einvernehmlichen Handlungen in der Vorphase erklären.