Wenn er sogar in diesem Kernbereich derartig gewichtige Dinge behauptet, die sich nachweislich nicht ereignet haben, und den Beschuldigten damit massiv belastet, dann stellt sich die Frage, welche nicht überprüfbaren Behauptungen ebenfalls nicht stimmen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht gerade dienlich, dass dem Zeugen ein weiterer bedeutender Widerspruch in seinen Aussagen nachgewiesen werden konnte, wenn er behauptete, der Beschuldigte habe ihm und der Privatklägerin einen Porno gezeigt (pag. 443 Z. 23), wenn er es doch selber war, der ein solches