Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst, hätte irgendeine Spur bzw. zumindest ein Mischprofil gefunden werden müssen. Bereits gestützt auf diesen DNA-Abgleich ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt wie vom Zeugen behauptet seine Hände oder sonst ein Körperteil in die Nähe des nackten Intimbereichs der Privatklägerin geführt hatte. Insofern können die diesbezüglichen, sich im Verlaufe der Aussagengenese noch aggravierenden Beobachtungen des Zeugen als widerlegt gelten.