442 Z. 46). Entgegen diesen Behauptungen des Zeugen fanden sich – im Gegensatz zu den Spuren an den Brüsten – weder an den Schamhaaren noch an den äusseren oder inneren Schamlippen der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten (pag. 37 f.). Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst, hätte irgendeine Spur bzw. zumindest ein Mischprofil gefunden werden müssen.