95 Z. 57), später, er habe seine Finger in ihr drin gehabt (pag. 95 Z. 73 f.), er habe sie sozusagen masturbiert, er sei mit den Fingern in der Vagina gewesen (pag. 96 Z. 92). Die Hose sei bis zu den Knien heruntergezogen gewesen (pag. 97 Z. 130). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Zeuge schliesslich an, der Beschuldigte sei mit den Fingern in den Genitalien der Privatklägerin gewesen (pag. 442 Z. 31). Er habe sie an den Genitalien angefasst, die Kleider seien unten gewesen (pag. 442 Z. 42). Er sei wirklich in ihre Hose rein und wieder raus (pag. 442 Z. 46).