766 Z. 11 ff.). Der Zeuge machte im Rahmen seiner ersten Einvernahme hinsichtlich des Tatvorwurfs des Anfassens unter den Kleidern im Vaginalbereich zuerst geltend, der Beschuldigte habe die Hand in der Unterhose der Privatklägerin gehabt, die Hose sei geöffnet gewesen (pag. 90 Z. 50), dann, der Beschuldigte sei mit seiner Hand an ihrer Muschi gewesen (pag. 91 Z. 72). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2021 führte er zunächst aus, der Beschuldigte habe mit seinen Händen die Genitalien der Privatklägerin berührt (pag. 95 Z. 57), später, er habe seine Finger in ihr drin gehabt (pag.