Die Privatklägerin konnte zu diesem Vorfall keine eigenen Erlebnisse schildern, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits weggetreten war. Der Beschuldigte bestritt auch diesen Tatvorwurf konstant, räumte aber teilweise ein, es könne sein, dass er die Privatklägerin an den Brüsten berührt habe (pag. 102 Z. 145). Auch oberinstanzlich meinte er auf Vorhalt, es könne stimmen, dass er die Privatklägerin an den Brüsten berührt habe, wahrscheinlich habe er das gemacht, mehr aber nicht (pag. 766 Z. 11 ff.).