So lässt sich etwa aus der Bestätigung von Prof. Dr. med. K.________ vom 7. Juni 2022, wonach die Privatklägerin im Nachgang zum Vorfall vom 2. März 2020 in seiner Praxis in einer Konsultation gewesen sei und angegeben habe, sexuell missbraucht worden zu sein und sich vor dieser Nacht zu ekeln (pag. 421), nichts anderes entnehmen, als dass die Privatklägerin im Rahmen einer