Er habe lediglich seine Hose öffnen wollen. Auch im Rahmen der zweiten Befragung erwähnte sie den Vorfall nicht von sich aus, sondern erst auf mehrmaliges und explizites Nachfragen, wobei ihre Aussagen auch dort äusserst oberflächlich und teilweise widersprüchlich blieben. Des Weiteren konnte die Privatklägerin den Beschuldigten bereits zwei Tage nach der hier interessierenden Nacht auf einer Fotovorweisung nicht mehr erkennen und gab auch später an, sie würde ihn nicht mehr erkennen.