Angeklagt ist nur die Variante, bei der die Privatklägerin bei Bewusstsein war. Die Privatklägerin selber aber erzählte erst zwei Tage nach dem Vorfall, als sie also bereits längst wieder nüchtern war und mit dem Zeuge gesprochen hatte, erst auf Vorhalt, diffus und wenig präzise von einem entsprechenden Vorfall, wobei sie das Wort «Penis» gar nie erwähnte, sondern nur bestätigte, er habe «es» versucht. Gleich anschliessend verneinte sie aber explizit, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte sein Glied hervorgeholt hätte. Er habe lediglich seine Hose öffnen wollen.