Zudem dies: Entweder war die Privatklägerin – als der Beschuldigte gemäss der detailarmen, einmaligen, pauschalen und kurzen Aussage des Zeugen angeblich sein erigiertes Glied hervorgeholt und versucht haben soll, die Hand der Privatklägerin zu diesem zu ziehen – bei Bewusstsein oder nicht. Angeklagt ist nur die Variante, bei der die Privatklägerin bei Bewusstsein war.