437 Z. 11 ff.). Diese Aussagen sowohl des Zeugen als auch der Privatklägerin sind derart detailarm und zeitlich kurios gestaffelt, dass sie bei weitem keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu begründen vermögen. Es kann nicht angenommen werden, dass sich der dem Tatvorwurf der versuchten sexuellen Nötigung zu Grunde liegende Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Zudem dies: Entweder war die Privatklägerin – als der Beschuldigte gemäss der detailarmen, einmaligen, pauschalen und kurzen Aussage des Zeugen angeblich sein erigiertes Glied hervorgeholt und versucht haben soll, die Hand der Privatklägerin zu diesem zu ziehen – bei Bewusstsein oder nicht.