23 send erzählte er gleich von seiner Rückkehr von der Toilette (bei sich zu Hause) und dem darauffolgenden Schändungsmoment (pag. 442 Z. 30 ff.). Die Phase vor seinem Toilettengang beschrieb er auf Frage als «leicht übergriffig» (pag. 442 Z. 40 f.). Davon, dass der Beschwerdeführer sein erigiertes Glied hervorgeholt oder gar die Hand der Privatklägerin zu diesem gezogen hätte, war somit auch hier keine Rede. Ein solches Verhalten würde der Zeuge wohl keineswegs mehr als «ein bisschen übergriffig» oder «leicht übergriffig» bezeichnen.