90 Z. 39 ff.). Erst explizit angesprochen auf anderes komisches Verhalten des Beschuldigten sagte er am Ende der Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihnen mehrfach Geld angeboten, er wisse nicht weshalb. Als sie beide gesagt hätten, sie würden für Geld nichts machen, habe der Beschuldigte gesagt, er habe einen grossen Schwanz. Der Beschuldigte habe dann seinen harten Schwanz aus der Hose gepackt und versucht, die Hand der Privatklägerin zu nehmen, um seinen Schwanz damit zu berühren. Die Privatklägerin habe gefragt, was das solle und dass sie das nicht wolle (pag. 91 Z. 99 ff.). Mit dieser Aussage endeten die Erstaussagen des Zeugen, ohne weitere Erklärung oder Nachfrage.