769 Z. 1 ff.). Sein als ausweichend imponierendes Aussageverhalt erweckt den Eindruck, dass es sich bei seinen Aussagen oftmals um Schutzbehauptungen handelt. Er scheint damit vermeiden zu wollen, dass ein Verdacht auf ihn fallen könnte, und holt dann, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, zur Gegenoffensive aus. Dieses Verhalten liess sich auch oberinstanzlich erkennen, als der Beschuldigte auf die Frage, welchen Grund der Zeuge hätte zu lügen, pauschal antwortete, dieser sei Drogenhändler, der von ihm immer Geld erwartet habe (pag. 766 Z. 31 ff.).