So gelang es ihm auch oberinstanzlich nicht, klar Stellung zu beziehen, weshalb er trotz der angeblich angespannten Situation nicht auf den ersten Zug nach Bern ging, sondern bis um 06:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen verblieb (vgl. pag. 768 Z. 31 ff.), oder weshalb er sich überhaupt in die Wohnung des Zeugen begab, wenn er doch von Anfang an von diesem wegen Geld bedrängt worden sein soll (vgl. pag. 767 Z. 1 ff.). Auch auf die Frage, weshalb der Zeuge trotz ausgelassener Stimmung das Portemonnaie des Beschuldigten weggenommen haben soll, konnte dieser keine schlüssige Antwort liefern (vgl. pag. 769 Z. 1 ff.).