22 Hand der Privatklägerin zu seinem Penis gezogen zu haben (pag. 767 Z. 28 ff.). Er habe seinen Penis in der Wohnung nie rausgenommen. Er habe Bier getrunken, aber er habe gewusst, was er mache (pag. 767 Z. 37 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als sonderlich glaubhaft zu bewerten sind. So gelang es ihm auch oberinstanzlich nicht, klar Stellung zu beziehen, weshalb er trotz der angeblich angespannten Situation nicht auf den ersten Zug nach Bern ging, sondern bis um 06:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen verblieb (vgl. pag.