kennbar war, dass diese keine sexuellen Handlungen (mehr) mit ihm wollte. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass ein solcher Nachweis für beide Phasen misslingt. 9.8.2 Zum Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung Der Beschuldigte hat den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung stets bestritten. Auch oberinstanzlich verneinte er, seinen erigierten Penis hervorgeholt und die