Haben sie nicht stattgefunden, gab es für die Privatklägerin auch keinen Grund, dem Beschuldigten ihren Unwillen kundzutun. So oder anders müsste vorliegend nachgewiesen werden können, - dass der Versuch des Beschuldigten, die Hand der Privatklägerin, die sich gemäss Anklageschrift im Wachzustand befunden hatte, an sein erigiertes, entblösstes Glied zu ziehen, tatsächlich stattgefunden hat und - dass der Beschuldigte die widerstandsunfähige Privatklägerin mit der Hand unter den Kleidern im Vaginalbereich angefasst und ihre nackte Brust geleckt hat bzw. dass für den Beschuldigten vor dem Wegdriften der Privatklägerin er-