Haben solche sexuellen Handlungen wie unter Anklageziffer I.3 tatsächlich stattgefunden, erfolgten sie in dubio pro reo nicht gegen den Willen der Privatklägerin. Haben sie nicht stattgefunden, gab es für die Privatklägerin auch keinen Grund, dem Beschuldigten ihren Unwillen kundzutun.