Für die vorliegende Prüfung relevant lässt sich daraus ableiten, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass alle anderen behaupteten sexuellen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (nebst den in Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift geschilderten Handlungen) in jener Nacht tatsächlich gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sind. Diese Einschätzung blieb unwidersprochen und ist rechtskräftig. Sie bildet folglich den Rahmen für die vorliegende Prüfung.