Entsprechend geschmälert werde dadurch auch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel, namentlich der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten auf den Brüsten der Privatklägerin, welche durchaus auch aus einem freiwilligen Kontakt herrühren könnten. Insgesamt seien die Zweifel zu gross und es habe ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen (pag. 552, S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die vorliegende Prüfung relevant lässt sich daraus ableiten, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass alle anderen behaupteten sexuellen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (nebst den in Ziff.