Die Vorinstanz hat den Freispruch damit begründet, weder die Aussagen des Zeugen noch jene der Privatklägerin seien als glaubhaft und zuverlässig zu bewerten. Hinzu komme, dass sich die beiden betreffend freiwilligen Körperkontakts sogar diametral widersprechen würden (pag. 547, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend geschmälert werde dadurch auch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel, namentlich der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten auf den Brüsten der Privatklägerin, welche durchaus auch aus einem freiwilligen Kontakt herrühren könnten.