21 9.8 Beweiswürdigung der Kammer 9.8.1 Vorbemerkungen Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: Für den Tatvorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung nach Anklageziffer I.3 (pag. 318) liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor. Die Vorinstanz hat den Freispruch damit begründet, weder die Aussagen des Zeugen noch jene der Privatklägerin seien als glaubhaft und zuverlässig zu bewerten.