Kernaussagen seien die gleichen, die Schilderung der Handlungen sei konstant geblieben. Im Ergebnis bleibe die Vermutung, dass eine Grenze überschritten worden sei. Es bestünden Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten. Gleichzeitig liessen sich Zweifel, dass die Handlungen wie angeklagt stattgefunden hätten, nicht beseitigen. Der Freispruch in dubio pro reo sei nicht zu beanstanden (pag. 774 f.).