Die Polizei habe festgehalten, dass die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei. Sie müsse also mindestens kurz vor der Bewusstlosigkeit gewesen sein. Dass die Ambulanz nur einen GCS-Wert von 13 oder 14 gemessen habe, ändere nichts daran. Die Privatklägerin sei auch schon vor dem Eintreffen der Ambulanz mit Sauerstoff behandelt worden. Es spreche insgesamt einiges dafür, dass etwas an der Schändung dran sei. Der Zeuge habe das Rahmengeschehen in späteren Aussagen anders geschildert und habe teilweise widersprüchlich ausgesagt. Das habe in dubio pro reo zu einem Freispruch geführt. Bei späteren Aussagen sei zu bedenken, dass sie erst zwei Jahre nach dem Vorfall gemacht worden seien. Die