Diese Schilderungen würden darauf abzielen, Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin und des Zeugen zu wecken. Der Beschuldigte habe gesagt, der Zeuge habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Angesichts der langen Freundschaft und der sexuellen Orientierung des Zeugen dürfte dies nicht zutreffen. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte etwas erfinden müsse. Die Privatklägerin habe zum Kerngeschehen nichts sagen können, sie habe das Rahmengeschehen aber konstant geschildert. Es gebe teilweise und punktuelle Widersprüche, dies sei mit dem Alkoholkonsum und der Müdigkeit der Privatklägerin zu erklären.