20 Privatklägerin geküsst zu haben. Er hätte sich der Situation entziehen können, wäre sie ihm wirklich so unangenehm gewesen. Wieso habe er sein Interesse komplett abgestritten und nicht erzählt, wie es gewesen sei? Er habe versucht, den Zeugen schlecht darzustellen. Er habe gesagt, die Privatklägerin habe sich wie eine Hure verhalten und der Zeuge sei ein Lügner und Drögeler, der die Privatklägerin habe betrunken machen wollen. Diese Schilderungen würden darauf abzielen, Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin und des Zeugen zu wecken.