Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich detailliert mit den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Schändung auseinandergesetzt. Die Staatsanwaltschaft könne dies akzeptieren. Die Vorinstanz habe «nur» in dubio pro reo freigesprochen, die Beweislage sei alles andere als eindeutig. Es spreche einiges dafür, dass am Vorwurf der Schändung etwas dran sei. Der Beschuldigte behaupte, nicht an der Privatklägerin interessiert gewesen und zu allem gedrängt worden zu sein.