Es liege keine schlüssige Darstellung zum zeitlichen Ablauf vor. Vor der Vorinstanz habe der Zeuge gesagt, die Genitalien und Brüste der Privatklägerin seien mit Einverständnis der Privatklägerin angefasst worden. Es zeige sich ein konstruierter Sachverhalt, die Aggravierungstendenz sei auch von der Vorinstanz dargelegt worden. Hingegen könne der Vorinstanz bezüglich der Aussagenwürdigung des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Dieser habe schlüssig darlegen können, wie das Ganze abgelaufen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht genau zum Müdigkeitszustand der Privatklägerin habe äussern können.