Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Zeuge den Penisvorfall nur bei der ersten Einvernahme erwähnt habe, nachher nicht mehr. Auf die Aussagen des Zeugen und der Privatklägerin sei nicht abzustellen. Bezüglich der Schändung könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie sage, die Aussagen des Zeugen zum Rahmensachverhalt seien konstant. Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme gesagt, er sei 30 Minuten weg gewesen, nachher habe er gesagt, er sei nur ganz kurz weg gewesen. Es liege keine schlüssige Darstellung zum zeitlichen Ablauf vor.