Der Aussagenwürdigung der Vorinstanz sei zu folgen. Die Privatklägerin und der Zeuge würden sich in zentralen Punkten widersprechen. Die Privatklägerin wolle nie mit dem Beschuldigten rumgemacht und jeden Körperkontakt abgelehnt haben. Der Zeuge habe dies deutlich revidiert. Er habe bestätigt, dass ein einvernehmlicher Körperkontakt stattgefunden habe. Der Zeuge habe auch seine Aussagen revidiert und gesagt, das Verhalten des Beschuldigten sei ihm subjektiv übergriffig erschienen. Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Zeuge den Penisvorfall nur bei der ersten Einvernahme erwähnt habe, nachher nicht mehr.