68 sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich jederzeit hätte wehren können. Medizinisch würden keine Beurteilungen vorliegen, die die Bewusstlosigkeit oder den Tiefschlaf für einen spezifischen Zeitpunkt bestätigen würden. Es sei sonderbar, dass der Zeuge zuerst die Polizei angerufen habe und nicht die Ambulanz. Das wäre wohl kaum so gewesen, wenn sein «Tanti» wirklich bewusstlos gewesen wäre, dann hätte er sich kaum mit dem Beschuldigten beschäftigt. Die L.________ (Lokal) sei eine einschlägige ________ Kontaktbar, es sei nicht so, als sei man in einer normalen Bar gewesen. Der Aussagenwürdigung der Vorinstanz sei zu folgen.