19 zugelassen hätte. Der Beschuldigte habe von Anfang an ausgesagt, auch der Zeuge habe die Privatklägerin angefasst und habe sie küssen wollen. Bezüglich der Bewusstlosigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit sei die Feststellung der Polizei nur eine Momentaufnahme, welche keine Schlüsse zulasse, was vorher gewesen sei. Mit Blick auf die Ausführungen auf pag. 68 sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich jederzeit hätte wehren können.