Andererseits seien Spuren an den Brüsten festgestellt worden, der Beschuldigte habe solche einvernehmlichen Berührungen aber geschildert und bestätigt. Die objektive Beweislage spreche klar für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Er habe nicht per se alles abgestritten, sondern geschildert, was passiert sei. Es seien zudem Merkmale einer weiteren männlichen Person an der Brust der Privatklägerin festgestellt worden. Dies widerlege, dass das etwas wäre, was die Privatklägerin nie