9.6 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend Schändung und versuchte sexuelle Nötigung sei zu bestätigen. Eindeutig zu Gunsten des Beschuldigten zu werten sei, dass keine DNA-Spuren am inneren oder äusseren Genitalbereich der Privatklägerin festgestellt worden seien. Andererseits seien Spuren an den Brüsten festgestellt worden, der Beschuldigte habe solche einvernehmlichen Berührungen aber geschildert und bestätigt.