_ sei beweisrelevant, da er bestätige, dass die Privatklägerin professionelle Hilfe gesucht habe und bei einer Psychologin angegeben habe, sie sei sexuell missbraucht worden und ekle sich vor dieser Nacht. Dieses Verhalten sei bei einem erfundenen Vorwurf nicht zu erwarten. Die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen könnten teilweise durch objektive Beweismittel erstellt werden respektive würden diesen nicht widersprechen. Der Freispruch sei zu Unrecht erfolgt (pag. 771 f.). 9.6 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung