Körperlich seien zwar keine eindeutigen Spuren erkennbar gewesen, das sei bei den vorgeworfenen Handlungen aber keine Überraschung. Die grünliche Verfärbung an der Brust der Privatklägerin könne mit gröberem Drücken oder Massieren erklärt werden, dies passe zum Rahmensachverhalt. Die Polizei habe die Bewusstlosigkeit festgestellt. Auch der Bericht von Prof. Dr. med. K.________ sei beweisrelevant, da er bestätige, dass die Privatklägerin professionelle Hilfe gesucht habe und bei einer Psychologin angegeben habe, sie sei sexuell missbraucht worden und ekle sich vor dieser Nacht.