Auch bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung würden die Aussagen des Zeugen mit denen der Privatklägerin übereinstimmen. Es sei auf die Aussagen abzustellen und dementsprechend habe der Sachverhalt als erstellt zu gelten. Bezüglich der objektiven Beweismittel sei die Bewusstlosigkeit durch den Blutalkoholwert und die Sauerstoffversorgung zu erklären. Körperlich seien zwar keine eindeutigen Spuren erkennbar gewesen, das sei bei den vorgeworfenen Handlungen aber keine Überraschung.