Es seien keinerlei klassische Lügensignale erkennbar. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotzdem nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt habe. Bei der versuchten sexuellen Nötigung sei auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, dieser Sachverhalt habe als erstellt zu gelten. Die Aussagen würden sich zudem mit denen des Zeugen decken. Bezüglich dessen Aussagen habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er den groben Rahmensachverhalt im Wesentlichen gleich geschildert habe. Die Vorinstanz habe gestört, dass der Zeuge die Jacke später nicht mehr erwähnt habe.